Deprecated: Hook custom_css_loaded is deprecated since version jetpack-13.5! Use WordPress Custom CSS instead. Individuelles CSS wird von Jetpack nicht mehr unterstützt. In der WordPress.org-Dokumentation erfährst du, wie du für deine Website individuelle Stile anwenden kannst: https://wordpress.org/documentation/article/styles-overview/#applying-custom-css in /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/functions.php on line 6031 Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/functions.php:6031) in /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/rest-api/class-wp-rest-server.php on line 1794 Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/functions.php:6031) in /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/rest-api/class-wp-rest-server.php on line 1794 Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/functions.php:6031) in /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/rest-api/class-wp-rest-server.php on line 1794 Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/functions.php:6031) in /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/rest-api/class-wp-rest-server.php on line 1794 Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/functions.php:6031) in /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/rest-api/class-wp-rest-server.php on line 1794 Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/functions.php:6031) in /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/rest-api/class-wp-rest-server.php on line 1794 Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/functions.php:6031) in /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/rest-api/class-wp-rest-server.php on line 1794 Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/functions.php:6031) in /mnt/web123/c2/09/52182609/htdocs/WordPress_03/wp-includes/rest-api/class-wp-rest-server.php on line 1794 {"id":1536,"date":"2012-05-03T22:27:03","date_gmt":"2012-05-03T20:27:03","guid":{"rendered":"http:\/\/familiengerechtigkeit-rv.info\/?p=1536"},"modified":"2012-05-03T22:27:03","modified_gmt":"2012-05-03T20:27:03","slug":"ein-angriff-auf-die-grundlagen-des-rechtsstaats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.familiengerechtigkeit-rv.de\/ein-angriff-auf-die-grundlagen-des-rechtsstaats\/","title":{"rendered":"Ein Angriff auf die Grundlagen des Rechtsstaats"},"content":{"rendered":"

Eine von der \u00d6DP unterst\u00fctzte Verfassungsklage gegen das 2007 eingef\u00fchrte Elterngeld-Gesetz wurde November 2011 von einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts \u201enicht zur Entscheidung angenommen\u201c. Die Begr\u00fcndung steht im Widerspruch zum Grundgesetz und zu bisheriger Rechtssprechung.\u00a0<\/strong><\/p>\n

von Dr. Johannes Resch<\/p>\n

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Haben Grundrechte eine \u201egrunds\u00e4tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\u201c? Dumme Frage, sollte man den- ken. Schlie\u00dflich geh\u00f6rt es zu den Aufgaben der Verfassung, die Grundrechte zu sch\u00fctzen. Aber mit der Behauptung, es bestehe keine \u201egrunds\u00e4tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\u201c (gem\u00e4\u00df \u00a7 93a Bundesverfassungsgerichtsgesetz) wurde im November 2011 die Verfassungsbeschwerde einer Mutter von einer aus drei Richtern bestehenden Kammer \u201enicht zur Entscheidung angenommen\u201c. Es ging um Grundrechte, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuvor als eine \u201eLeitidee unserer Verfassung\u201c bezeichnet hatte.<\/p>\n

Bei Nichtannahmebeschl\u00fcssen ist eine inhaltliche Begr\u00fcdung zwar nicht n\u00f6tig, trotzdem hat sich die Kammer zu Aussagen hinrei\u00dfen lassen, die der Rechtsprechung des BVerfG widersprechen und seine bisherige Auffassung zu Grundrechten von Eltern auf den Kopf stellen. Das ist ein klarer Angriff auf die Grundlagen des Rechtsstaates, der nicht ernst genug genommen werden kann, da er ausgerechnet von einem Teil des BVerfG ausgeht. Seither folgen Sozialgerichte und Landessozialgerichte dieser Sichtweise wie die Lem- minge, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Nichtannahmebeschl\u00fcsse sind nur f\u00fcr die jeweiligen Verfahren \u201eunanfechtbar\u201c.<\/p>\n

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Nichtannahmebeschluss widerspricht BVerfG-Urteilen<\/strong><\/p>\n

Eine vierfache Mutter hatte gegen den Berechnungsmodus des Elterngeldes geklagt. Sie erhielt nur\u00a0deshalb den Mindestbetrag, weil sie wegen Betreuung ihrer \u00e4lteren Kinder \u2013 darunter ein zweij\u00e4hriges \u2013 vor der Geburt nicht erwerbst\u00e4tig war. Im Nichtannah- mebeschluss vom 9. November 2011 (1BvR 1853\/11), Randnummer 18, steht dazu: \u201eDie mittelbar angegriffene Regelung ist zudem im Hinblick auf den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 GG ge- rechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und \u00fcberkommene Rollenverteilungen zu \u00fcberwinden.\u201c<\/p>\n

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In einem Urteil vom 17. Janu- ar 1957 (BVerfG 6, 55 [81]) waren die damaligen Richter noch einer ganz anderen Auffassung gewesen: \u201eWie bereits oben dargelegt, ist Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne der klassischen Grundrechte ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen Privatsph\u00e4re f\u00fcr Ehe und Familie; es entspricht damit einer Leitidee unserer Verfassung, n\u00e4mlich der grunds\u00e4tzlichen Begrenztheit aller \u00f6ffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungsm\u00f6glichkeit auf das freie Individuum. Aus diesem Gedanken folgt allgemein die An- erkennung einer Sph\u00e4re privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (BVerfGE 5, 85 [200, 204]; 7, 32). Zu dem Gehalt solcher privaten Entschei- dungsfreiheit der Ehegatten geh\u00f6rt auch die Entscheidung dar\u00fcber, ob eine Ehefrau sich ausschlie\u00dflich dem Haushalt widmet, ob sie dem Manne im Beruf hilft oder ob sie\u00a0eigenes marktwirtschaftliches Einkommen erwirbt.\u201c<\/p>\n

Die Aussagen der Kammer stellen die bisherige Auffassung des BVerfG zu Grundrechten von Eltern auf den Kopf.\u00a0<\/strong><\/p>\n

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Damit widerspricht die Kammer ganz offen dem bereits 1957 als \u201eLeitidee unserer Verfas- sung\u201c definierten Grundrecht der Eltern, ihre innerfamili\u00e4re Aufgabenverteilung ohne Ein- flussnahme des Staates zu regeln. Der von der Kammer zitierte\u00a0Grundgesetzsatz soll eigentlich die Gleichberechtigung der Geschlechter st\u00e4rken, wird hier aber benutzt, um eine zus\u00e4tzliche Benachteiligung der von der Beschwerdef\u00fchrerin vertretenen Gruppe ohnehin schon benachteiligter, kinderreicher M\u00fctter zu rechtfertigen. Das ist eine absur- de Argumentation, die bei einer \u201eAnnahme zur Entscheidung\u201c nicht haltbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n

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Auch ein Urteil vom 10. November 1998 (BVerfG 99, 216, 1. Leitsatz) zeigte eine andere Auf- fassung: \u201eArt. 6 Abs. 1 GG enth\u00e4lt einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegen\u00fcber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungs- verbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ankn\u00fcpft.\u201c<\/p>\n

Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde nur deshalb massiv benachteiligt, weil sie ihr Elternrecht, ihre \u00e4lteren Kinder l\u00e4nger als ein Jahr selbst zu betreuen, wahrgenommen hatte. Das Urteil des BVerfG\u00a0verbietet eine solche \u201ebelastende Differenzierung\u201c. Die Kammer setzte sich \u00fcber dieses Verbot hinweg.<\/p>\n

Kammer \u00fcbernimmt Auffassung der Bundesregierung \u00a0<\/strong><\/p>\n

Der Nichtannahmebeschluss\u00a0zeigt, dass die Kammer kritiklos die Auffassung der Bundesregierung \u00fcbernahm, ohne die bisherige Rechtsprechung des BVerfG noch die dazu vorliegende wissenschaftliche Fachliteratur zu beachten. Einer Entscheidung des BVerfG wurde dadurch ausgewichen, dass der Beschwerde keine \u201egrunds\u00e4tzliche verfas- sungsrechtliche Bedeutung\u201c zuerkannt wurde.<\/p>\n

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Wenn fundamentale Grundrechte, die das BVerfG zu einer \u201eLeitidee unserer Verfassung\u201c erkl\u00e4rt hatte, auf diese Weise einfach beiseite geschoben wer- den, sollten bei allen B\u00fcrgern, denen der Rechtsstaat lieb ist, die Alarmglocken l\u00e4uten. Dann gelten die Grundrechte nur noch f\u00fcr die, die das Geld haben, sie mit Hilfe teurer Rechtsanw\u00e4lte auch durchzusetzen. Kinderreiche Familien wie die der Beschwerdef\u00fchrerin haben da von vornherein schlechte Karten.<\/p>\n

Der Kammerbeschluss zeigt: Der Trend unserer von Wirtschaftsinteressen gepr\u00e4gten Ge- sellschaft, kinderreiche Familien r\u00fccksichtslos verarmen zu lassen, obwohl sie den Rentenreichtum der Kinderlosen erarbeiten, hat inzwischen auch die Justiz ergriffen. Die Hoffnung, dass zumindest noch das BVerfG \u2013 wie es in der Vergangenheit \u00f6fters geschehen ist \u2013 auch in Zukunft die Grundrechte der Eltern verteidigt, droht am politischen Horizont zu verschwinden.<\/p>\n

www.johannes-resch.de<\/p>\n

johannes.resch@t-online.de<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n

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